Senken Sie Ihre Grund­steuer durch ein qua­li­fi­ziertes Gutachten

Die Neu­be­rechnung der Grund­steuer führt bei vielen Grund­stücks­ei­gen­tümern zu einer höheren Grund­steuer. Ist auch Ihre Grund­steuer hoch, sollten Sie jetzt handeln. Denn Sie haben die Mög­lichkeit, durch ein qua­li­fi­ziertes Gut­achten einen nied­ri­geren tat­säch­lichen Grund­steu­erwert nach­zu­weisen. Damit kann die Fest­stellung einer nied­ri­geren Grund­steuer bei Ihrem Finanzamt durch­ge­setzt werden. Bei einem bestehenden Ein­spruch ist sogar eine rück­wir­kende Senkung der Grund­steuer durch das Gut­achten möglich!

Einfach & Schnell: Gut­achten online anfragen

Sicher & Trans­parent: Kos­ten­freie Vor­prüfung der Erfolgschancen

Kom­petent & Qua­li­fi­ziert: Gut­ach­ten­er­stellung durch zer­ti­fi­zierte Sachverständige

Unser Ver­sprechen: Ihre poten­zielle Ersparnis ist höher als die Gutachtenkosten

Grund­steuer zu hoch?

Ihre Grund­steuer ist zu hoch?

Der Grund­steu­erwert ist die Grundlage für die Berechnung der „neuen“ Grund­steuer, die ab 2025 erhoben wird. Ist dieser Wert aus Ihrer Sicht zu hoch, können Sie mittels eines Gut­achtens über­prüfen, ob der tat­säch­liche Grund­steu­erwert nied­riger liegt.

Gründe für hohe Grund­steuer – Sind Sie betroffen?

Der Grund­steu­erwert wird in Baden-Würt­temberg anhand der gesamten Grund­stücks­größe und des Boden­richt­werts berechnet, indem beide Werte mit­ein­ander mul­ti­pli­ziert werden. Da immer die volle Grund­stücks­größe als Berech­nungs­grundlage her­an­ge­zogen wird und Abwei­chungen zwi­schen den Merk­malen des Boden­richt­wert­grund­stücks und Ihrem Grund­stück nicht berück­sichtigt werden, können sich hohe Grund­steu­er­werte v. a. in fol­genden Fällen ergeben:

 

  • Ihre Grund­stücks­fläche ist sehr groß.
  • Es sind wegen abwei­chenden Grund­stücks­qua­li­täten (z. B. Bau­land­anteil und Gar­ten­land­anteil) unter­schied­liche Boden­werte für Ihr Grund­stück anzusetzen.
  • Ihr Grund­stück weist eine extreme Hanglage bzw. Topo­graphie oder einen sehr ungüns­tigen Zuschnitt auf.
  • Es bestehen indi­vi­duelle Belas­tungen Ihres Grund­stücks (z. B. Geh‑, Fahr- und Lei­tungs­rechte, Alt­lasten, Lärmimmissionen).

Wir senken Ihre Grundsteuer

Schritt 1: Prüfung der Voraussetzungen

Das Lan­des­grund­steu­er­gesetz ermög­licht Ihnen ein Gut­achten ein­zu­reichen, wenn der tat­säch­liche Wert Ihres Grund­stücks um mehr als 30 % vom ermit­telten Grund­steu­erwert des Finanzamts abweicht. Dies wird in einem ersten Schritt überprüft.

Schritt 2: Qua­li­fi­ziertes Gutachten

Trifft dies zu, können Sie durch ein qua­li­fi­ziertes Gut­achten den Nachweis über einen tat­sächlich nied­ri­geren Wert erbringen. Unsere Sach­ver­stän­digen erfüllen die Vor­aus­set­zungen für die Erstellung eines qua­li­fi­zierten Gut­achtens gemäß Landesgrundsteuergesetz.

Schritt 3: Nied­rigere Grundsteuer

Anschließend trifft das Finanzamt auf Grundlage Ihres ein­ge­reichten Gut­achtens die Ent­scheidung über einen ggf. zu kor­ri­gie­renden Grund­steu­erwert. Ob ein anderer Grund­steu­erwert ange­setzt wird, obliegt dem Finanzamt.

Unser Angebot

Prüfung der Voraussetzungen

Wir über­prüfen, ob der Wert Ihres Grund­stücks mehr als 30 % vom fest­ge­stellten Wert abweicht. Dies erfolgt anhand Ihrer ein­ge­reichten Unterlagen.

Preis: KOS­TENFREI

Qua­li­fi­ziertes Gutachten

Wird die 30 %-Grenze über­schritten, bieten wir Ihnen die Erstellung eines qua­li­fi­zierten Gut­achtens an, das den tat­säch­lichen (nied­ri­geren) Bodenwert unter Berück­sich­tigung der wert­be­stim­menden Grund­stücks­merkmale nachweist.

Preis: Auf Grundlage der Vor­prüfung schätzen wir Ihre Grund­steu­er­ersparnis. Der Preis für das Gut­achten wird so kal­ku­liert, dass Ihre poten­zielle Ersparnis in jedem Fall höher ist. Sollte sich im Rahmen der Erstellung des qua­li­fi­zierten Gut­achtens her­aus­stellen, dass die 30%-Grenze doch nicht über­schritten wird, stellen wir Ihnen keine Kosten in Rechnung.

Ihre Anfrage

Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage das nach­ste­hende Kon­takt­for­mular. Ihr Grund­stück muss in Baden-Würt­temberg liegen. Land- und forst­wirt­schaftlich genutzte Grund­stücke sind aus­ge­schlossen. Und so geht es nach Ihrer Anfrage weiter:

 

Anfrage ver­senden Ein­gangs­be­stä­tigung erhalten Wir fordern benö­tigte Unter­lagen an ④ Kos­ten­freie Vor­prüfung ⑤ Gut­ach­ten­er­stellung Zahlung per Rechnung

    Angaben zur Person: 



      



      


      

    Angaben zum Grundstück: 



      

    Bemerkung:


     

    Nach Absenden erhalten Sie eine Ein­gangs­be­stä­tigung. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen zeitnah. Ihre Daten sind dabei stets geschützt. 

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol LKW.

    FAQ

    Wie viel kostet ein qua­li­fi­ziertes Gutachten?

    Auf Grundlage der Vor­prüfung schätzen wir Ihre Grund­steu­er­ersparnis. Der Preis für das Gut­achten wird so kal­ku­liert, dass Ihre poten­zielle Ersparnis in jedem Fall höher ist. Sollte sich im Rahmen der Erstellung des qua­li­fi­zierten Gut­achtens her­aus­stellen, dass die 30%-Grenze doch nicht über­schritten wird, stellen wir Ihnen keine Kosten in Rechnung.

    Wer kann ein “qua­li­fi­ziertes” Gut­achten erstellen?

    Ein Gut­achten ist dann “qua­li­fi­ziert”, wenn es durch einen Sach­ver­stän­digen mit beson­derer Qua­li­fi­kation erstellt wurde. Das Gut­achten kann also nicht von jedem Gut­achter bzw. Sach­ver­stän­digen erstellt werden. Die besondere Qua­li­fi­kation können bei­spiel­weise Sach­ver­ständige nach­weisen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zer­ti­fi­ziert sind.

     

    Ist ein Ein­spruch oder Wider­spruch not­wendig, um ein Gut­achten ein­reichen zu können?

    Nein. Ein Ein­spruch oder Wider­spruch gegen den Grund­steu­er­be­scheid ist keine Vor­aus­setzung für die Vorlage eines Gut­achtens. Wenn Sie das Gut­achten bis zum 30. Juni 2025 beauf­tragen, wird es vom Finanzamt rück­wirkend zum 1. Januar 2025 berück­sichtigt. Dies gilt auch bei nicht bestands­kräf­tigen Grund­steu­er­wert­be­scheiden infolge eines ein­ge­legten Ein­spruchs. Ansonsten gilt der Wert aus dem Gut­achten ab dem Fol­gejahr Ihres Antrags. Weitere Infor­ma­tionen finden Sie hier.

     

    Kann die Grund­steuer rück­wirkend gesenkt werden?

    Ja, wenn Sie das Gut­achten bis zum 30. Juni 2025 beauf­tragen, wird es vom Finanzamt rück­wirkend zum 1. Januar 2025 berück­sichtigt. Dies gilt auch bei nicht bestands­kräf­tigen Grund­steu­er­wert­be­scheiden infolge eines ein­ge­legten Ein­spruchs. Ansonsten gilt der Wert aus dem Gut­achten ab dem Fol­gejahr Ihres Antrags. Weitere Infor­ma­tionen finden Sie hier.

     

    Wie lange ist der Nachweis einer nied­ri­geren Grund­steuer gültig?

    Der Nachweis bleibt gültig bis zur nächsten gesetzlich fest­ge­legten Haupt­fest­stellung, die alle sieben Jahre erfolgt oder bis sich die Ver­hält­nisse des Grund­stücks (der wirt­schaft­lichen Einheit) grund­legend ändern.

     

    Was bedeutet die 30%-Schwelle?

    Erst wenn der tat­säch­liche Bodenwert um mehr als 30 % von fest­ge­stellten Wert abweicht (d. h. nied­riger ist), kann ein qua­li­fi­ziertes Gut­achten erstellt und beim Finanzamt ein­ge­reicht werden. Diese Schwel­lenwert-Prüfung erfolgt in einer Vor­prüfung. Damit soll gewähr­leistet werden, dass nur signi­fi­kante Abwei­chungen berück­sichtigt werden.

    Was ist ein Bodenrichtwert?

    Boden­richt­werte geben den Durch­schnittswert für unbe­bauten Grund und Boden pro Qua­drat­meter auf Basis einer Kauf­preis­sammlung wieder. Bei der Ermittlung der Werte werden bei­spiels­weise Lage, Ent­wick­lungs­zu­stand oder Bebau­ungs­mög­lich­keiten berück­sichtigt. Sie werden in  Boden­richt­wert­zonen gebündelt. Der Boden­richtwert einer solchen Zone stellt für eine abgrenzbare, über­wiegend gleich­artige Gruppe von Grund­stücken den Wert des Grund und Bodens dar. Ermittelt werden sie von Gutachterausschüssen.

    Welches Modell wird in Baden-Würt­temberg zur Berechnung des Grund­steu­er­werts verwendet?

    In Baden-Würt­temberg wird das soge­nannte Boden­wert­modell ange­wendet, bei dem die Grund­steuer aus­schließlich auf Basis der Grund­stücks­fläche und des Boden­richt­werts berechnet wird. Die Bebauung des Grund­stücks spielt dabei keine Rolle. Grund­stücks­fläche und Boden­richtwert werden mit­ein­ander multipliziert.