Ist Ihre Grund­steuer in Ihrem Grund­steu­er­wert­be­scheid zu hoch, benö­tigen Sie ein qua­li­fi­ziertes Gutachten

Im Rahmen der Neu­be­rechnung der Grund­steuer haben die Grund­stücks­ei­gen­tümer in Baden-Würt­temberg inzwi­schen ihre Grund­steu­er­wert­be­scheide erhalten. Ist Ihr Grund­steu­erwert aus Ihrer Sicht zu hoch, sollten Sie jetzt handeln. Denn Sie haben die Mög­lichkeit, durch ein qua­li­fi­ziertes Gut­achten einen nied­ri­geren tat­säch­lichen Wert nach­zu­weisen. Damit kann die Fest­stellung eines kor­ri­gierten Grund­steu­er­werts bei Ihrem Finanzamt gefordert werden. Ein vor­he­riger Ein­spruch ist dazu nicht erfor­derlich!

Einfach & Schnell: Gut­achten online anfragen

Sicher & Trans­parent: Günstige Vor­prüfung der Erfolgschancen

Kom­petent & Qua­li­fi­ziert: Gut­ach­ten­er­stellung durch zer­ti­fi­zierte Sachverständige

Für Ihr Problem …

Ihre Grund­steuer ist zu hoch?

Der Grund­steu­erwert in Ihrem Grund­steu­er­wert­be­scheid ist die Grundlage für die Berechnung der „neuen“ Grund­steuer, die ab 2025 erhoben wird. Ist dieser Bescheid aus Ihrer Sicht zu hoch, können Sie mittels eines Gut­achtens über­prüfen lassen, ob der tat­säch­liche Wert nied­riger liegt.

Gründe für hohe Grund­steu­er­werte – Sind Sie betroffen?

Der Grund­steu­erwert wird anhand der gesamten Grund­stücks­größe und des Boden­richt­werts berechnet, indem beide Werte mit­ein­ander mul­ti­pli­ziert werden. Da immer die volle Grund­stücks­größe als Berech­nungs­grundlage her­an­ge­zogen wird und Abwei­chungen zwi­schen den Merk­malen des Boden­richt­wert­grund­stücks und Ihrem Grund­stück nicht berück­sichtigt werden, können sich hohe Grund­steu­er­werte v. a. in fol­genden Fällen ergeben:

  • Ihre Grund­stücks­fläche ist sehr groß.
  • Es sind wegen abwei­chenden Grund­stücks­qua­li­täten (z. B. Bau­land­anteil und Gar­ten­land­anteil) unter­schied­liche Boden­werte für Ihr Grund­stück anzusetzen.
  • Ihr Grund­stück weist eine extreme Hanglage bzw. Topo­graphie oder einen sehr ungüns­tigen Zuschnitt auf.
  • Es bestehen indi­vi­duelle Belas­tungen Ihres Grund­stücks (z. B. Geh‑, Fahr- und Lei­tungs­rechte, Alt­lasten, Emissionen).

… haben wir die Lösung

Schritt 1: Prüfung der Voraussetzungen

Das Lan­des­grund­steu­er­gesetz ermög­licht Ihnen ein Gut­achten ein­zu­reichen, wenn der tat­säch­liche Wert Ihres Grund­stücks um mehr als 30 % vom ermit­telten Grund­steu­erwert des Finanzamts abweicht. Dies wird in einem ersten Schritt überprüft.

Schritt 2: Qua­li­fi­ziertes Gutachten

Trifft dies zu, können Sie durch ein qua­li­fi­ziertes Gut­achten den Nachweis über einen tat­sächlich nied­ri­geren Wert erbringen. Unsere Sach­ver­stän­digen erfüllen die Vor­aus­set­zungen für die Erstellung eines qua­li­fi­zierten Gut­achtens gemäß Landesgrundsteuergesetz.

Schritt 3: Neuer Grundsteuerwert

Anschließend trifft das Finanzamt auf Grundlage Ihres ein­ge­reichten Gut­achtens die Ent­scheidung über einen ggf. zu kor­ri­gie­renden Grund­steu­erwert. Ob ein anderer Grund­steu­erwert ange­setzt wird, obliegt dem Finanzamt. Eine Gewähr­leistung hierzu können wir nicht übernehmen.

Unser Angebot

Prüfung der Voraussetzungen

Wir über­prüfen, ob der Wert Ihres Grund­stücks mehr als 30 % vom fest­ge­stellten Wert abweicht. Dies erfolgt anhand Ihrer ein­ge­reichten Unterlagen.

Preis: 390 € (zzgl. MwSt.)

Qua­li­fi­ziertes Gutachten

Wird die 30 %-Grenze über­schritten, bieten wir Ihnen die Erstellung eines qua­li­fi­zierten Gut­achtens an, das den tat­säch­lichen (nied­ri­geren) Bodenwert unter Berück­sich­tigung der wert­be­stim­menden Grund­stücks­merkmale nachweist.

Preis: Sie erhalten ein indi­vi­du­elles Angebot. Die Kosten der Vor­prüfung zur 30 %-Grenze werden redu­zierend berücksichtigt.

Ihre Anfrage

Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage das nach­ste­hende Kon­takt­for­mular. Ihr Grund­stück muss in Baden-Würt­temberg liegen. Land- und forst­wirt­schaftlich genutzte Grund­stücke sind aus­ge­schlossen. Und so geht es nach Ihrer Anfrage weiter:

Anfrage ver­senden Ein­gangs­be­stä­tigung erhalten Angebot erhalten und bestä­tigen Ergebnis bzw. Gut­achten erhalten Zahlung per Rechnung

    Angaben zur Person: 



      



      


      

    Angaben zum Grundstück: 



      

    Bemerkung:


     

    Nach Absenden erhalten Sie eine Ein­gangs­be­stä­tigung. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen zeitnah. Ihre Daten sind dabei stets geschützt. 

    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol Auto.

    FAQ

    Welches Modell wird in Baden-Würt­temberg zur Berechnung des Grund­steu­er­werts verwendet?

    In Baden-Würt­temberg wird das soge­nannte Boden­wert­modell ange­wendet, bei dem die Grund­steuer aus­schließlich auf Basis der Grund­stücks­fläche und des Boden­richt­werts berechnet wird. Die Bebauung des Grund­stücks spielt dabei keine Rolle. Grund­stücks­fläche und Boden­richtwert werden mit­ein­ander multipliziert.

    Was ist ein Bodenrichtwert?

    Boden­richt­werte geben den Durch­schnittswert für unbe­bauten Grund und Boden pro Qua­drat­meter auf Basis einer Kauf­preis­sammlung wieder. Bei der Ermittlung der Werte werden bei­spiels­weise Lage, Ent­wick­lungs­zu­stand oder Bebau­ungs­mög­lich­keiten berück­sichtigt. Sie werden in  Boden­richt­wert­zonen gebündelt. Der Boden­richtwert einer solchen Zone stellt für eine abgrenzbare, über­wiegend gleich­artige Gruppe von Grund­stücken den Wert des Grund und Bodens dar. Ermittelt werden sie von Gutachterausschüssen.

    Wer kann ein “qua­li­fi­ziertes” Gut­achten erstellen?

    Ein Gut­achten ist dann “qua­li­fi­ziert”, wenn es durch einen Sach­ver­stän­digen mit beson­derer Qua­li­fi­kation erstellt wurde. Das Gut­achten kann also nicht von jedem Gut­achter bzw. Sach­ver­stän­digen erstellt werden. Die besondere Qua­li­fi­kation können bei­spiel­weise Sach­ver­ständige nach­weisen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zer­ti­fi­ziert sind.

    Ist ein Ein­spruch not­wendig, um ein Gut­achten ein­reichen zu können?

    Nein. Ein Ein­spruch gegen den Grund­steu­er­be­scheid ist keine Vor­aus­setzung für die Vorlage eines Gut­achtens. Eigen­tümer können das Gut­achten im Rahmen der erst­ma­ligen Fest­stellung des Grund­steu­er­werts, aber auch zu einem spä­teren Zeit­punkt vorlegen.